In den Tarifrunden geht's um wichtige Verbesserungen für Auszubildende. Doch wie sieht's aus, wenn die Arbeitgeber*innen nicht auf unsere Forderungen eingehen wollen? Darfst du überhaupt streiken? Und deswegen in der Berufsschule fehlen? Hier gibt's die wichtigsten Fakten!
FAQ
1. Auszubildende dürfen generell nicht streiken!
Falsch! In Deutschland ist das Streikrecht ein Grundrecht, das sich aus dem Grundgesetz ergibt. Damit steht es natürlich auch Auszubildenden zu. In der Praxis heißt das:
Wenn es in der Tarifauseinandersetzung auch um deine Ausbildungsbedingungen (wie z. B. um Ausbildungszeiten, Ausbildungsvergütungen) oder um die Übernahme geht, darfst du als Auszubildende*r auf jeden Fall streiken!
2. Auszubildende sind keine Beschäftigte und dürfen deshalb auch nicht streiken!
Falsch! Auch Auszubildende sind Arbeitnehmer*innen, sie werden im Gesetz als „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“ bezeichnet. Somit gilt das grundgesetzlich verankerte Streikrecht auch für Auszubildende.
3. Auszubildende dürfen an Berufsschultagen nicht streiken!
Vorsicht! Die Frage, ob Auszubildende an Berufsschultagen streiken dürfen, ist sehr umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt. Wir sind der festen Überzeugung, dass die Berufsschulpflicht gegenüber dem Grundrecht auf Streik aus Art. 9 Abs. 3 GG zurücktritt.
Unserer Ansicht nach muss das Fehlen von Auszubildenden aufgrund ihrer Streikteilnahme als entschuldigt gelten und das Ausbildungsziel wird dadurch nicht gefährdet. Um unnötige Risiken zu vermeiden, informiere deine Schule über deine Absicht zur Streikteilnahme und wende dich vor einer Streikteilnahme an deine Gewerkschaftssekretär*innen vor Ort. Sie können dich dazu beraten.
4. Auszubildende in der Pflege dürfen nicht streiken!
Falsch! Das Grundrecht zu streiken gilt selbstverständlich auch für Auszubildende in Pflegeberufen. Um die Versorgung von Patient*innen während eines Streiks zu gewährleisten, vereinbart ver.di mit der Arbeitgeberseite extra eine Notdienstbesetzung.
Einseitige Notdienstanordnungen sind dagegen unzulässig und unwirksam. Auszubildende dürfen nicht zu Notdienstarbeiten herangezogen werden, denn das dient nicht dem Ausbildungszweck. Wenn du unsicher bist oder unter Druck gesetzt wirst, fragt einfach die Streikleitung in deiner Klinik!
5. Gefährdet die Streikteilnahme die Zulassung zur Prüfung?
ver.di ist der festen Überzeugung: Das im Grundgesetz verbriefte Recht der Koalitionsfreiheit steht über der Pflicht zur Teilnahme an der Ausbildung, auch in der Schule. Deshalb versuchen wir, in Notdienstvereinbarungen mit den Arbeitgebern festzuhalten, dass Streik nicht als Fehlzeit erfasst wird. Ein Überschreiten der zulässigen Fehlzeiten kann zur Folge haben, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet ist. Allerdings ist das bislang im Hinblick auf eine Streikteilnahme gerichtlich nicht entschieden.
Einige Landesbehörden teilen unsere Auffassung und haben klargestellt, dass Zeiten der Teilnahme an Streiks, die auch die Ausbildungsbedingungen zum Gegenstand haben, nicht als Fehlzeiten zu werten sind. Dabei sei egal, ob diese Zeiten in der Theorie oder der Praxis entstehen. Allerdings liegen uns solche Klarstellungen nicht aus allen Ländern vor. Sollte dir das Thema begegnen und du unsicher sein, z.B. in Bezug auf eine feste Fehlzeitenregelung in deinem Beruf, wende dich vor einer Streikteilnahme an eure Gewerkschaftssekretär*innen vor Ort. Sie können dich dazu beraten.
6. Für die Beteiligung an (Warn-)Streiks können Auszubildende abgemahnt werden!
Falsch! Dazu ist die Arbeitgeber*innenseite in keinem Fall berechtigt. Solltest du dennoch eine Abmahnung, eine Rüge oder eine Eintragung in der Personalakte kassieren, wird jedes Arbeitsgericht eine solche Maßnahme umgehend für nichtig erklären.
7. Wenn die Beschäftigten streiken, müssen die Auszubildenden dafür sorgen, dass die Arbeit weiter verrichtet wird!
Falsch! Auszubildende dürfen nicht als Streikbrecher*innen missbraucht werden. Ein derart unsolidarisches Verhalten gegenüber den Beschäftigten kann niemand von dir verlangen. Außerdem ist in diesem Fall auch die notwendige sorgfältige Anleitung durch die Ausbildungskräfte nicht mehr gewährleistet.
8. Dual Studierende dürfen nicht streiken!
Falsch! Sind dual Studierende vom gekündigten Tarifvertrag betroffen, dürfen auch sie streiken. Im öffentlichen Dienst zum Beispiel gibt es für ausbildungsintegriert dual Studierende bereits einen Tarifvertrag. Sind die Studienvergütungen gekündigt dürfen auch sie streiken. Wende dich bei Rückfragen an eure ver.di Jugend vor Ort!
9. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung muss neutral bleiben!
Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung muss sich zwar im Streikfall neutral verhalten, sehr wohl können aber die in der JAV tätigen Personen in ihrer Eigenschaft als Gewerkschafter*innen einen Arbeitskampf organisieren, in der Streikleitung tätig sein oder Streikposten stehen. Wenn du dich also beim Streik engagieren wollt, musst du dabei nur deutlich machen, dass du dies nicht in der Funktion als JAV tut. Sprich dazu am besten mit deinem*deiner Jugendsekretär*in vor Ort.
10. Stark mit dir: Warum eine ver.di Mitgliedschaft wichtig ist!
Wie erfolgreich ver.di in der aktuellen Tarifauseinandersetzung sein wird, hängt ganz wesentlich von ihrer Mitgliederstärke und der Streikbereitschaft ab. Eine ver.di-Mitgliedschaft macht immer Sinn! Als Mitglied bestimmst du von Anfang an mit, was in den Tarifrunden verhandelt und ob gegebenenfalls gestreikt wird.
Nur Mitglieder haben einen Rechtsanspruch auf tarifvertragliche Leistungen wie zum Beispiel höhere Ausbildungsvergütungen, mehr Urlaub, Sonderzahlungen oder Übernahmeregelungen.
Aktiv werden
Ein Post auf Social Media oder eine Riesenaktion in der Mittagspause: werde UNSTOPPBAR! Hier findest du viele Möglichkeiten deine Tarifrunde aktiv zu mitzugestalten.